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Bei einer beträchtlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern wird der schulische Erfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben beeinträchtigt. Eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der unterrichtenden Lehrkraft ist dabei von großer Bedeutung, um individuelle Fördermaßnahmen sowohl im Unterricht als auch für die häusliche Übung abzustimmen und umzusetzen.

Zeigen sich bestimmte Auffälligkeiten, sollten frühzeitig Fachkräfte der Schulberatung (siehe LRS-Prozedere) hinzugezogen werden, um zu prüfen, ob möglicherweise eine Lese-Rechtschreib-Störung vorliegt. Hinweise darauf können sein:

  • Das Kind hat ausgeprägte Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens.
  • Es macht beim Lesen oder Schreiben deutlich mehr Fehler als Gleichaltrige.
  • Es bestehen keine anderen Ursachen für die Probleme, wie z. B. allgemeine Lernschwierigkeiten, Entwicklungsverzögerungen, Seh- oder Hörstörungen, unzureichende Beschulung, Aufmerksamkeitsprobleme oder psychische Belastungen.

Die Diagnostik umfasst neben einer Befragung zu Entwicklungsverlauf, Schul- und Familiensituation sowie der Einsicht in Schriftproben und Zeugnisse insbesondere folgende Testungen:

  • Lesegeschwindigkeit, Lesefehler und Leseverständnis
  • Rechtschreibleistung
  • Allgemeine intellektuelle Fähigkeiten

Auf Grundlage der Testergebnisse und einer schulpsychologischen Beratung entscheiden die Eltern, ob sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz für ihr Kind stellen möchten (siehe LRS-Antrag Nachteilsausgleich/Notenschutz).

Die Diagnose einer Lese-Rechtschreib-Störung kann durch eine Schulpsychologin bzw. einen Schulpsychologen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, einem approbierten Psychotherapeuten oder einem sozialpädiatrischen Zentrum – gestellt werden. Im Falle einer Antragstellung erstellen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen eine Stellungnahme für die Schulleitung. Diese erlässt anschließend einen Bescheid, in dem die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bzw. des Notenschutzes inhaltlich und zeitlich festgelegt werden.

Mögliche Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind unter anderem:

  • Verlängerung der Arbeitszeit
  • Vorlesen von Aufgaben oder Texten
  • Anpassung der Aufgabenstellung
  • Ersatz schriftlicher durch mündliche Leistungsnachweise
  • Individuelle Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen
  • Zulassung besonderer Arbeitsmittel

Mögliche Maßnahmen des Notenschutzes sind zum Beispiel:

  • Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens im Fach Deutsch oder Englisch
  • Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung in allen Fächern
  • Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen im Fach Englisch

Individuelle Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt. Maßnahmen des Notenschutzes hingegen sind mit einer entsprechenden Zeugnisbemerkung versehen.

Neben den schulischen Unterstützungsangeboten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine außerschulische Förderung als Eingliederungshilfe über die Kinder- und Jugendhilfe beantragt werden. Über die Bewilligung einer außerschulischen Legasthenietherapie entscheidet das zuständige Jugendamt.